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Auszüge aus Entwässerungsgebührensatzung (GEWS)

§ 1 Gebühren

(1)

Für die Benutzung der leitungsgebundenen öffentlichen Entwässerungsanlage im Sinne von § 1 Absatz 1 der Satzung für die Entwässerung von Schmutzwasser mittels leitungsgebundener Entwässerungsanlagen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Mittelgraben“ (Entwässerungssatzung – EWS) erhebt der Zweckverband zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren.

Die Benutzungsgebühren gliedern sich in Grund- und Mengengebühr.

[…]

Gebühren für die Schmutzwasserentsorgung

§ 2 Grundgebühr

 

(1) Die Grundgebühr ist unabhängig von der tatsächlich eingeleiteten Schmutzwassermenge zu entrichten und dient zur anteiligen Deckung der fixen Kosten der Schmutzwasserbeseitigung durch die leitungsgebundene Entwässerungsanlage des Zweckverbandes.
(2) Gebührenmaßstab für die Grundgebühr ist die Größe, der auf dem an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenen Grundstück installierten Trinkwasser-Messeinrichtung des Zweckverbandes.

Ist auf einem an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenen Grundstück eine Messeinrichtung zum Nachweis der Zuführung von Brauchwasser oder Trinkwasser aus privaten Wasserversorgungsanlagen oder sonstigen Entnahmestellen in die öffentliche Entwässerungsanlage nach § 3 Absatz 4 installiert, ist Gebührenmaßstab für die Grundgebühr die Größe der installierten Messeinrichtung nach § 3 Absatz 4.

Sind auf einem an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenen Grundstück sowohl Trinkwasser-Messeinrichtungen des Zweckverbandes als auch Messeinrichtungen nach § 3 Absatz 4 installiert, wird die Grundgebühr nach der größten auf dem Grundstück vorhandenen Messeinrichtung erhoben.

(3) Die Grundgebühr beträgt pro Jahr bei einer installierten Trinkwasser-Messeinrichtung des Zweckverbandes oder einer installierten Messeinrichtung nach § 3 Absatz 4 mit der Größe
1. kleiner bis einschließlich Q3=4              134,00 €
2. kleiner bis einschließlich Q3=10            335,00 €
[…]

§ 3 Mengengebühr

 

(1) Die Mengengebühr bemisst sich nach der von dem Grundstück der leitungsgebundenen öffentlichen Entwässerungsanlage zugeführten Schmutzwassermenge. Berechnungseinheit für die Mengengebühr ist ein Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.

Die Mengengebühr beträgt

a) für den Erhebungszeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2025 , € 4,98 je m³ Schmutzwasser.

 

(2) Als Schmutzwassermenge gilt die dem Grundstück aus fremden und eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführte Trinkwassermenge des Erhebungszeitraumes (Trinkwassermaßstab).

[…]

Bitte beachten Sie auch die weiteren Festlegungen in der Entwässerungssatzung (EWS) und der Entwässerungsgebührensatzung (GEWS).

Gebühren für die Entsorgung von Fäkalwasser und Fäkalschlamm

Auszug aus der Gebührensatzung zur Grubenentwässerungssatzung GGES

§ 2 Grundgebühr

 

(1) Die Grundgebühr ist unabhängig von der Menge des tatsächlich aus der abflusslosen Sammelgrube entnommenen Fäkalwassers zu entrichten.
(2) Eine Grundgebühr ist zu entrichten, wenn auf dem Grundstück eine abflusslose Sammelgrube betrieben wird.Wird Schmutzwasser von mehreren Grundstücken in eine gemeinschaftlich betriebene abflusslose Sammelgrube eingeleitet, entsteht die Grundgebührenpflicht für jedes dieser Grundstücke gesondert.
(3) Der Gebührenmaßstab für die Grundgebühr ist die Größe der Trinkwasser-Messeinrichtung.
(4) Die Grundgebühr pro Jahr beträgt bei Trinkwassermessdeinrichtungen mit der Größe
kleiner bis einschließlich Q3=4              92,00 €
[…]

§ 3 Mengengebühr für die Fäkalwasserbeseitigung aus abflusslosen Sammelgruben

 

[…]
(2) Die Mengengebühr bemisst sich nach der von dem Grundstück der abflusslosen Sammelgrube zugeführten Schmutzwassermenge. Berechnungseinheit für die Mengengebühr ist ein Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.
(3) Als der abflusslosen Sammelgrube zugeführte Schmutzwassermenge gilt die dem Grundstück aus fremden und eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführte Trinkwassermenge des Erhebungszeitraumes (Trinkwassermaßstab).
[…]
(8) Die Mengengebühr beträgt € 13,60  je Kubikmeter (m³) Fäkalwasser.

§ 4 Mengengebühr für die Fäkalschlammbeseitigung bei Kleinkläranlagen

 

[…]
(2) Die Mengengebühr für die Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen beträgt € 114,08 je Kubikmeter (m³) übernommenen und abgefahrenen Fäkalschlamms.[…]

§ 5 Gebühr für Zusatzleistungen

 

(1) Für Zusatzleistungen im Zusammenhang mit der Beseitigung der Fäkalien aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen werden folgende Gebühren erhoben:

 

(a) Gebühr für eine vergebliche Anfahrt wegen Abwesenheit des
Benutzungspflichtigen zum vereinbarten Termin und Leerfahrten
wegen fehlender Zugänglichkeit der abflusslosen Sammelgrube
oder Kleinkläranlage:

                                                                         60,00 € / Anfahrt

 

(b) Gebühr pro Entleerung für das Auslegen von Schlauchlängen je
angefangenen Meter über 10 m:

                                                                            1,80 € / Meter

 

(c) Gebühr für die Abfuhr von Mindermengen < 2,5 m³

                                                                          10,00 € / Abfuhr

 

(d) Gebühr für Havarie- und Notdienst außerhalb des Regelfalls
nach § 9 Abs. 4 GES:
Montag bis Freitag zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr

                                                                            90,00 € / Abfuhr

 

(e) Gebühr für Havarie- und Notdienst:
Montag bis Freitag zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr  

                                                                          130,00 € / Stunde

 

(f) Gebühr für Havarie- und Notdienst:
Sonnabend, Sonntag und Feiertag

                                                                          130,00 € / Stunde.

 

(2) Abfuhr im Sinne von Absatz 1 ist jede Entleerung und Transport von Fäkalien aus abflusslosen Sammelgruben oder Kleinkläranlagen durch das Entsorgungsunternehmen.

 

* Bitte beachten Sie auch die weiteren Festlegungen in der Grubenentwässerungssatzung (GES) und der Gebührensatzung zur Grubenentwässerungssatzung (GGES).

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