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Vollständige Beitragserhebung im Verbandsgebiet

21. Dezember 2015

WICHTIG:
Bitte unterzeichnen Sie Ihren Widerspruch gegen den Beitragsbescheid! Die Einlegung eines Widerspruch per E-Mail ohne handschriftliche Unterzeichnung ist unzulässig!
Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides.

Sehr geehrte Damen und Herren,

in den folgenden Links erhalten Sie weitere Informationen zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2015 und wie die Verbände nach derzeitigem Erkenntnisstand damit umgehen wollen.

Gleichzeitig finden Sie eine erste Stellungnahme der Landesregierung zu diesem Sachverhalt. Die Landesregierung informiert in diesem Schreiben, dass noch 35 weitere Verfassungsbeschwerden in der gleichen Angelegenheit dem Bundesverfassungsgericht vorliegen.

Im Hinblick auf den Beschluss vom 17. Dezember 2015 beabsichtigt die Landesregierung, diesen zunächst sorgfältig auszuwerten, um weitere Maßnahmen zu planen.

 Weitere Informationen der Landesregierung und der Verbände werden wir zeitnah an dieser Stelle veröffentlichen.

03. Februar 2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

es gibt neue Informationen bezüglich der Rückzahlungsforderungen.


18. Dezember 2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei veröffentlichen wir die Presseerklärung der Verbandsvorsteher des WAZV „Mittelgraben“ und des WAZV „Der Teltow“ zu Ihrer Information.

Wir werden Sie an dieser Stelle weiterhin über den aktuellen Stand der Entwicklungen informieren.


17. Dezember 2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

heute gingen uns der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.11.2015 (1 BvR 2961/14 – und – 1 BvR 3051/14) sowie die dazugehörige Presseerklärung gegen die rückwirkende Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen  zu.

Wir sind zurzeit dabei, dieses Urteil auszuwerten. Über das weitere Vorgehen werden wir Sie an dieser Stelle zeitnah informieren.

 

Sie haben Fragen zur Beitragserhebung?

Tel.: 033203 345-345
E-Mail: bescheid@wazv-derteltow.de oder bescheid@wazv-mittelgraben.de
Formulare und Informationen: [hier klicken]

 

Vollständige Beitragserhebung in den Zweckverbänden „Der Teltow“ und „Mittelgraben“

Die Verbandsvorsteher der Wasser- und Abwasserzweckverbände „Der Teltow“ und „Mittelgraben“ haben jeweils in ihrer letzten Verbandsversammlung darüber informiert, dass im Rahmen der vollständigen Beitragserhebung die betroffenen Grundstückseigentümer teilweise Beiträge sowohl zurückerstattet bekommen, als auch Beiträge nachzahlen müssen.

Die Zweckverbände sind gesetzlich zu einer vollständigen Beitragserhebung verpflichtet. Die Umsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Grundsatzes der Abgaben-gerechtigkeit erfordert es, dass alle Grundstücke in den Verbandsgebieten auf der Basis der aktuellen, rechtskräftigen Beitragssatzung veranlagt werden. Das Verwaltungsgericht Potsdam sowie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg haben die Beitragssatzung des Zweckverbandes „Mittelgraben“, welche wortgleich ist mit der Satzung des WAZV „Der Teltow“, erst vor Kurzem als rechtswirksam bestätigt.

Auf der Grundlage der ersten rechtswirksamen Satzungen beider Zweckverbände, die jeweils rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft traten, wurde eine Überprüfung der bisherigen Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung der Entwässerungsanlage vorgenommen. Bei einer Vielzahl von Fällen wurden dabei Differenzen zwischen früheren Beitragszahlungen und den tatsächlich bestehenden Beitragsansprüchen festgestellt. Dies bedeutet für einen Teil der Bürger, dass sie Geld zurückbekommen; gleichzeitig müssen teilweise Beitrage nachgezahlt werden.

Seit der Gründung beider Verbände Anfang der 1990er Jahre erfolgte die Erhebung von Schmutzwasseranschlussbeiträgen auf der Grundlage verschiedener Satzungen und mit unterschiedlichen Beitragsmaßstäben. Im Laufe der Jahre haben sich Rechtsauffassung und Rechtsprechung diesbezüglich erheblich geändert. Die festgestellten Unterschiede bezüglich der Beitragserhebung ergeben sich vor allem daraus, dass in früheren Satzungen eine Tiefenbegrenzung angewendet und die Geschossfläche der tatsächlichen Bebauung in die Berechnung einbezogen wurde. Die der jetzt gültigen Satzung vorausgegangenen Satzungen wurden daher für unwirksam erklärt. Erst mit Inkrafttreten der aktuellen Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung (BKGS) zum 1. Januar 2011 ist die Beitragspflicht für alle bis zu diesem Zeitpunkt angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücken entstanden.

Soweit bei der Überprüfung festgestellt wurde, dass Beiträge zu viel gezahlt wurden, erfolgt eine Erstattung. In anderen Fällen, wo frühere Beitragszahlungen die tatsächlichen Ansprüche nicht abdecken, müssen neue Bescheide erlassen werden. Diese werden den betroffenen Grundstückseigentümern noch in diesem Jahr zugestellt. Bereits gezahlte Beiträge werden dabei in vollem Umfang angerechnet. Alle zu veranlagenden Grundstückseigentümer erhalten zudem ein Informationsschreiben, das zur Erläuterung und zum Verständnis der Beitragserhebung beitragen soll.

Nach derzeitigen Erkenntnissen kann im WAZV „Der Teltow“ mit ca. 3.000 und im WAZV „Mittelgraben“ mit ca. 3.500 Bescheiden, die eine Nacherhebung von Beiträgen beinhalten, gerechnet werden. Wegen der Komplexität des Sachverhaltes können diese Zahlen aber noch in alle Richtungen leicht variieren.

Abschließend ist zu beachten, dass diese Korrekturen weder dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung noch anderen Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes entgegen stehen.

 

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