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Leitverfahren im WAZV „Mittelgraben“ für Grundstücke mit Anschluss ab dem Jahr 2000

26. Juli 2017

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom November 2015 hat der WAZV „Mittelgraben“ bereits die nicht bestandskräftigen Bescheide, die unter diese Rechtsprechung fallen, aufgehoben.

Nach derzeitiger Rechtsmeinung betrifft die BVerfG-Entscheidung Beitragserhebungen für Grundstücke, die bereits vor dem 31.12.1999 an die Entwässerungsanlage angeschlossen waren und erst nach der Änderung des Kommunalabgabengesetzes in 2014 zu einem Beitrag herangezogen wurden. Demnach fallen Grundstücke nicht darunter, die erst ab dem Jahr 2000 eine Anschlussmöglichkeit erhielten oder tatsächlich angeschlossen wurden.

Diese Rechtsmeinung ist umstritten. Deshalb hat sich der Zweckverband dazu entschlossen, durch einige Leitverfahren zu diesen Fällen eine Klärung herbeizuführen. Es sind bereits zwei Klagen anhängig.

Alle anderen Grundstückseigentümer, die in diese Kategorie fallen und deren Bescheide noch nicht bestandskräftig geworden sind, erhielten eine Zwischennachricht. Ihnen wurde mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt ist, über den Widerspruch zu entscheiden, bevor in den Leitverfahren eine Gerichtsentscheidung vorliegt. Antwortet der Grundstückseigentümer auf dieses Schreiben nicht, gilt dies als stillschweigende Zustimmung zum Ruhen des Widerspruchsverfahrens.

Wer nicht damit einverstanden ist, kann selbstverständlich eine Entscheidung über seinen Widerspruch verlangen.

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